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Die Arbeitslosigkeit im Überblick

Karriere-Management -
21 Mai 2008


Die Arbeitslosigkeit im Überblick
 
Die öffentliche Arbeitslosenkasse ist eine kantonale Einheit, die Sie berät und über Ihre Rechte und Pflichten informiert, die Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, die vom RAV beschlossenen Massnahmen rückerstattet und ergänzendekantonale Massnahmen überweist. Frau Bornet, Direktionssekretärin der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis, ergänzt: "Die schnelle und regelmässige Überweisung der Taggelder stellt die grundlegende Erwartung der arbeitslosen Personen dar und ist unser oberstes Ziel."
 
1) Wie erhält man als Ausländer Arbeitslosenentschädigung?
 
Um in den Genuss dieser Leistungen zu kommen, müssen Sie mehrere Kriterien erfüllen, u.a. die
 
Grundbedingung, beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet zu sein. Dies ist der
 
erste Schritt einer langen Reihe. Um als Ausländer Arbeitslosentschädigung zu erhalten müssen
 
Sie zudem drei obligatorischen und entscheidenden Punkten entsprechen:
  
Sie müssen innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens 12 Beitragsmonate nachweisen, das heisst,
 
als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gearbeitet haben. Sie müssen Ihren Wohnsitz in der Schweiz
 
haben und über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügen sowie den weiteren
 
Anspruchsbedingungen gemäss Art. 8 AVIG genügen.
 
 
 2) Fristen, Gehalt und Einstelltage
 
Die Wartezeit besteht aus den Tagen nach der Eröffnung des Dossiers, währen denen die
 
arbeitslose Person kein Gehalt bezieht. In der Regel handelt es sich um eine Frist von 0 bis 5
 
Tagen, die im Extremfall, z.B. wenn die arbeitslose Person keine Kinder hat und weder über eine
 
Ausbildung noch über die Matura verfügt, bis auf 120 Tage ansteigen kann. Das Gehalt ist abhängig
 
vom Ausbildungsgrad und bewegt sich zwischen 434 CHF (ohne Ausbildung oder mit abgebrochener
 
Lehre) und 3320 CHF (Universitätsniveau oder gleichwertig). Die Personen, die bis zu ihrer
 
Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse ununterbrochen Beiträge geleistet haben erhalten 70% ihres
 
letzten Gehalts. Dies kann je nach der persönlichen Lage der arbeitslosen Person variieren.
 
In verschiedenen Fällen wird die Gehaltszahlung der arbeitslosen Person eingestellt; wir können hier
 
in Anlehnung an Art. 30 AVIG einige Beispiele nennen wie z.B. wenn Sie durch eigenes
 
Verschulden arbeitslos sind oder sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen.
 
  
3) Jeder Kanton hat seine eigene Kasse
 
Die Kassen unterliegen den in jedem Kanton gültigen Gesetzen. Theoretisch ist also jede kantonale
 
Kasse unabhängig, aber Frau Bornet, Direktionssekretärin der öffentlichen Arbeitslosenkasse des
 
Kantons Wallis hält fest, dass sich die kantonalen Arbeitslosenkassen (ALK) in einer gewissen
 
Anzahl an professionellen und ethischen Werten wieder erkennen.
Das Arbeitslosenversicherungs- und Insolvenzentschädigungsgesetz (AVIG)hält im Art. 77 fest: 1) In jedem Kanton besteht eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwohnern des Kantons und den im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgängern zur Verfügung steht. 4) Mehrere Kantone können mit Zustimmung des Bundesamts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) (Heute: "Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)") für ihre Gebiete eine gemeinsame öffentliche Kasse führen.
Nähere Informationen über Ihre Rechte und Pflichten bei Arbeitslosigkeit finden Sie auf www.treffpunkt-arbeit.ch
RS
traduction: Cécile Jacq

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