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Negative Bewertungen der Arbeitnehmer

Karriere-Management -
28 April 2008


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 In einem Artikel in der Zeitung " Le Temps " vom 18. April hat sich Fabienne Bogadi dem Thema der Bewertungen gewidmet, die ein Arbeitnehmer seinem ausscheidenden Mitarbeiter geben kann.

Für einen Arbeitgeber ist es nicht immer einfach, sich über die Leistung eines entlassenen Mitarbeiters zu äussern. Wenn man die Personalverantwortlichen dazu befragt, welche Art von AEusserungen man in einem solchen Fall verwenden darf oder nicht und welche Grenzen nicht überschritten werden dürfen, erhält man nur zögernde Antworten.

Zu ihrer Entlastung hält Denis Collé, Personalverantwortlicher der Gruppe PP Services, fest, dass die Wahl nicht leicht fällt: "Einerseits schadet ein kritischer Vermerk der weiteren beruflichen Laufbahn eines Mitarbeiters. Andererseits kann der Arbeitgeber, wenn er einen schwerwiegenden Fehler nicht erwähnt und dieser erneut vorkommt, vom nachfolgenden Arbeitgeber behaftet werden. Der neue Arbeitgeber kann Ansprüche geltend machen." Im Allgemeinen wird dem Mitarbeiter im Fall einer Kündigung ein kurz gefasster, aber höflicher Brief überreicht. Das Bundesgericht hat seinen Standpunkt hierzu in einem Beschluss vom 12. Februar 2008 (4A_455/2007) klar festgehalten, nachdem eine Arbeitnehmerin Rekurs gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber eingelegt hatte, weil letzterer nur die negativen Seiten seiner Mitarbeiterin beschrieben hatte. Der Arbeitgeber musste zwar den Kündigungsgrund erwähnen, aber ebenfalls die positiven Kompetenzen und Qualitäten seiner Mitarbeiterin aufführen. Ein Arbeitszeugnis muss klar sein, der Wahrheit entsprechen und nachgeprüft werden können, aber, so Frau Bogadi, ohne Übertreibung und ohne Verschönerung der Tatsachen. Denis Collé ruft in Erinnerung, die absichtlichen negativen Handlungen (Diebstahl, Sachbeschädigung...) nicht wegzulassen. Für Gabriel Aubert, Professor in Arbeitsrecht an der Universität Genf, stellt diese Rechtsprechung "eine entscheidende Wende dar, denn sie nagelt den Standpunkt des Bundesgerichts fest, gemäss dessen das Arbeitszeugnis klar, wahr und vollständig sein muss." Dieser Standpunkt wird von Jean-Bernard Waeber, auf Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, jedoch nicht vertreten. Er ist eher dafür, die Unternehmen dazu anzuhalten, sich wohlwollend auszudrücken, da das Arbeitszeugnis sonst eine Art Lynchjustiz auslösen kann.
 Es gibt also drei Möglichkeiten: die erste, wie vom Bundesgericht festgehalten, besteht darin, die positiven und negativen Punkte des Mitarbeiters zu erwähnen; die zweite beschränkt sich auf allgemeine AEusserungen in einem neutralen Ton und die letzte, von RA Waeber empfohlene Möglichkeit, besteht darin, die Arbeitszeugnisse schlicht und einfach aufzuheben. Ein Punkt bleibt unverändert: die schlussendliche Entscheidung über die Art des ausgehändigten Berichts obliegt selbstverständlich den Unternehmen.
 
RS
traduction: Cécile Jacq
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